Viele Unternehmen unterschätzen die gesetzlichen Anforderungen beim Transport gefährlicher Güter, weil sie fälschlicherweise annehmen, das Thema betreffe nur große Chemiekonzerne oder Speditionen mit Tanklastzügen. Tatsächlich reicht jedoch oft schon der regelmäßige Versand von Lithium-Akkus, Reinigungsmitteln oder Lacken aus, um in den Geltungsbereich der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) zu fallen. Wer hier die Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten missachtet, riskiert nicht nur empfindliche Bußgelder, sondern haftet im Schadensfall oft persönlich.
Das Wichtigste in Kürze
- Bestellpflicht: Sobald Sie an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt sind (auch als Versender oder Verpacker) und keine Befreiung greift, müssen Sie schriftlich einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.
- Qualifikation: Die Position darf nur von Personen ausgeübt werden, die einen gültigen Schulungsnachweis der IHK (Industrie- und Handelskammer) besitzen; dieser muss alle fünf Jahre erneuert werden.
- Interne oder externe Lösung: Sie haben die Wahl, einen eigenen Mitarbeiter auszubilden oder einen externen Dienstleister zu beauftragen, wobei beide Modelle spezifische Vor- und Nachteile haben.
Was macht ein Gefahrgutbeauftragter genau?
Ein Gefahrgutbeauftragter ist im Unternehmen der zentrale Ansprechpartner für alle Fragen rund um die sichere Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, der Schiene, dem Wasser oder in der Luft. Seine Rolle ist primär beratend und überwachend: Er sorgt dafür, dass die geltenden Vorschriften – etwa das ADR für den Straßentransport – eingehalten werden, und berichtet direkt an die Unternehmensleitung. Dabei handelt es sich nicht um eine operative Tätigkeit wie das Verladen selbst, sondern um eine Stabsstelle, die Prozesse auditiert, Schulungen überwacht und bei der Auswahl geeigneter Verpackungen oder Transportwege unterstützt.
Die gesetzliche Grundlage bildet in Deutschland die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV), die klare Aufgaben definiert, darunter die Erstellung eines jährlichen Berichts für die Geschäftsführung. Dieser Bericht dokumentiert die Art und Menge der beförderten Güter sowie eventuelle Unfälle oder sicherheitsrelevante Vorfälle. Der Beauftragte ist somit das „Sicherheitsgewissen“ des Betriebs und muss weisungsfrei agieren können, um Mängel objektiv aufzuzeigen, ohne dabei in einen Interessenkonflikt mit wirtschaftlichen Zielen zu geraten.
Welche Rollen in der Transportkette lösen die Pflicht aus?
Die Verpflichtung zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten hängt nicht allein von der Branche ab, sondern von der konkreten Funktion, die Ihr Unternehmen innerhalb der logistischen Kette einnimmt. Der Gesetzgeber betrachtet den Transportprozess ganzheitlich, weshalb nicht nur das fahrende Unternehmen in der Pflicht steht, sondern auch diejenigen, die die Ware auf den Weg bringen oder für den Transport vorbereiten. Wer hierbei tätig wird, muss prüfen, ob er einen Sicherheitsberater benötigt.
Um die eigene Betroffenheit zu klären, sollten Sie analysieren, ob Ihr Betrieb eine oder mehrere der folgenden gesetzlich definierten Rollen ausfüllt. Diese Tätigkeiten sind die klassischen Auslöser für die Bestellungspflicht nach der GbV:
- Absender: Das Unternehmen, das das Gefahrgut versendet (auch wenn eine Spedition fährt).
- Beförderer: Das Unternehmen, das den Transport physisch durchführt.
- Verpacker: Wer die gefährlichen Güter in die Versandstücke (Kartons, Fässer) einfüllt oder verpackt.
- Befüller: Wer Tanks, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks befüllt.
- Verlader: Wer verpackte Gefahrgüter oder Großcontainer auf ein Fahrzeug verlädt.
- Entlader: Wer die Güter am Bestimmungsort vom Fahrzeug ablädt (mit Einschränkungen).
Greifen die Befreiungen der GbV auch bei Ihnen?
Nicht jeder Handwerksbetrieb, der gelegentlich einen Kanister Benzin mitführt, benötigt sofort einen zertifizierten Beauftragten, da der Gesetzgeber praxisnahe Ausnahmen geschaffen hat. Eine der wichtigsten Regelungen ist die sogenannte „50-Tonnen-Grenze“: Werden im Kalenderjahr netto weniger als 50 Tonnen Gefahrgut für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördert, kann unter Umständen auf die Bestellung verzichtet werden. Auch der reine Versand von in begrenzten Mengen verpackten Gütern (Limited Quantities, LQ) kann von der Bestellpflicht befreien, sofern bestimmte Obergrenzen und Verpackungsvorschriften penibel eingehalten werden.
Es ist jedoch riskant, sich pauschal auf diese Ausnahmen zu verlassen, ohne die Details genau zu prüfen, da die Befreiungen oft an strikte Bedingungen geknüpft sind. So gilt die Befreiung oft nicht für radioaktive Stoffe oder besonders gefährliche Güter der Klasse 7 und 1, selbst wenn die Mengen gering sind. Zudem entbindet eine Befreiung von der Bestellpflicht nicht von der Einhaltung der übrigen Gefahrgutvorschriften wie der korrekten Kennzeichnung oder der Unterweisung des beteiligten Personals („beauftragte Personen“).
Interner Mitarbeiter oder externer Dienstleister?
Unternehmer stehen oft vor der Wahl, einen eigenen Mitarbeiter zum Gefahrgutbeauftragten ausbilden zu lassen oder diese Funktion an einen externen Spezialisten auszulagern. Die interne Lösung hat den großen Vorteil, dass der Mitarbeiter die betrieblichen Abläufe, Produkte und Kollegen genau kennt und somit Probleme oft schneller identifiziert. Allerdings bindet dies interne Ressourcen, erfordert regelmäßige Fortbildungen und genießt im stressigen Tagesgeschäft oft nicht die nötige Priorität, was zu Haftungsrisiken führen kann.
Ein externer Gefahrgutbeauftragter hingegen bringt den neutralen „Blick von außen“ mit und ist meist durch die Betreuung verschiedener Mandanten fachlich sehr breit aufgestellt. Diese Variante wandelt Fixkosten für Personal und Schulung in variable Kosten um und stellt sicher, dass die Überwachung nicht im Alltagsgeschäft untergeht. Für kleinere und mittlere Unternehmen, bei denen die Aufgaben keine Vollzeitstelle füllen, ist die externe Bestellung oft die wirtschaftlichere und rechtssicherere Lösung.
Wie sieht die erforderliche Qualifikation aus?
Die Bezeichnung „Gefahrgutbeauftragter“ ist geschützt und an einen formalen Schulungsnachweis gebunden, der durch eine bestandene Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) erlangt wird. Der angehende Beauftragte muss einen von der IHK anerkannten Grundkurs besuchen, der je nach Verkehrsträger (Straße, Schiene, See, Luft) unterschiedliche Schwerpunkte setzt und mehrere Tage dauert. In der abschließenden Prüfung muss tiefgehendes Wissen über Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation nachgewiesen werden.
Dieser Schulungsnachweis ist fünf Jahre lang gültig und verfällt danach unwiderruflich, wenn er nicht rechtzeitig verlängert wird. Um die Zertifizierung aufrechtzuerhalten, muss der Beauftragte vor Ablauf der Frist eine Wiederholungsprüfung bestehen, wofür oft verkürzte Auffrischungskurse angeboten werden. Ohne gültigen Schein darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden; geschieht dies dennoch, gilt der Beauftragte rechtlich als nicht bestellt, was im Falle einer Kontrolle oder eines Unfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.
Gefahrgutbeauftragter und beauftragte Personen unterscheiden
Ein häufiges Missverständnis in der Praxis ist die Verwechslung zwischen dem Gefahrgutbeauftragten und den sogenannten „beauftragten Personen“. Während der Gefahrgutbeauftragte eine beratende und überwachende Stabsfunktion innehat, sind beauftragte Personen jene Mitarbeiter, die operativ mit dem Gefahrgut umgehen – also die Lageristen, Staplerfahrer oder kaufmännischen Angestellten, die Papiere erstellen. Diese Mitarbeiter führen die eigentliche Arbeit aus und müssen dafür unterwiesen sein, benötigen aber keinen IHK-Schein wie der Gefahrgutbeauftragte.
Der Unternehmer oder Inhaber bleibt dabei immer gesamtverantwortlich, delegiert aber bestimmte Pflichten an die beauftragten Personen, während der Gefahrgutbeauftragte prüft, ob dieses System funktioniert. Es ist essenziell, diese Rollen im Organigramm und in den Stellenbeschreibungen sauber zu trennen. Der Gefahrgutbeauftragte kontrolliert quasi die Arbeit der beauftragten Personen, darf aber in der Regel nicht gleichzeitig die alleinige operative Verantwortung für deren Handeln tragen, um die nötige Unabhängigkeit der Kontrolle zu wahren.
Checkliste für die schnelle Selbsteinschätzung
Um festzustellen, ob in Ihrem Betrieb Handlungsbedarf besteht, hilft eine strukturierte Bestandsaufnahme der aktuellen Prozesse. Gehen Sie die folgenden Punkte durch, um eine erste Indikation für die Bestellpflicht zu erhalten und blinde Flecken in Ihrer Compliance-Struktur aufzudecken:
- Versenden, verpacken oder transportieren wir Stoffe, die ein Gefahrgutkennzeichen (Raute) tragen?
- Überschreiten wir im Jahr die Menge von 50 Tonnen an Netto-Gefahrgut?
- Nutzen wir ausschließlich Befreiungen wie „Limited Quantities“ (LQ) oder greifen wir auch auf reguläre Gefahrguttransporte zurück?
- Ist dokumentiert, wer im Unternehmen welche Rolle (Absender, Verpacker etc.) wahrnimmt?
- Haben wir bereits einen gültigen Schulungsnachweis für einen Mitarbeiter oder einen Vertrag mit einem Externen vorliegen?
Fazit: Rechtssicherheit als Wettbewerbsvorteil nutzen
Die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten sollte nicht als lästige bürokratische Hürde, sondern als Investition in die Betriebssicherheit und Zuverlässigkeit verstanden werden. Ein kompetenter Berater – egal ob intern oder extern – schützt das Unternehmen vor teuren Bußgeldern, verhindert gefährliche Unfälle und sorgt dafür, dass Lieferketten auch bei strengen Kontrollen nicht abreißen. Wer hier proaktiv handelt und klare Strukturen schafft, signalisiert Kunden und Partnern Professionalität im Umgang mit sensiblen Gütern.
Prüfen Sie daher regelmäßig, ob sich Ihre Rolle in der Transportkette verändert hat, etwa durch neue Produkte oder geänderte Absatzwege. Die Gefahrgutvorschriften sind dynamisch und werden alle zwei Jahre aktualisiert; was gestern noch befreit war, kann morgen schon pflichtig sein. Eine solide Organisation des Gefahrgutwesens ist am Ende weit günstiger als die Beseitigung der Folgen eines einzigen unentdeckten Fehlers beim Transport.