Outsourcing ist in vielen Branchen der Standardweg, um Auftragsspitzen abzufedern oder spezialisierte Aufgaben kosteneffizient zu erledigen. Doch die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer birgt ein massives finanzielles und rechtliches Risiko, das oft erst erkannt wird, wenn der Zoll oder die Rentenversicherung vor der Tür stehen. Das Stichwort lautet Subunternehmerhaftung (oft auch Generalunternehmerhaftung). Der Gesetzgeber nimmt Auftraggeber in die Pflicht, wenn der beauftragte Dienstleister seine Mitarbeiter nicht korrekt bezahlt oder Sozialabgaben hinterzieht.
Das Wichtigste in Kürze
- Haftung wie ein Bürge: Als Auftraggeber haften Sie oft verschuldensunabhängig für Mindestlohnverstöße und fehlende Sozialabgaben Ihrer Nachunternehmer.
- Kettenhaftung beachten: Das Risiko beschränkt sich nicht auf Ihren direkten Vertragspartner, sondern reicht oft durch die gesamte Kette weiterer Sub-Subunternehmer.
- Prävention ist Pflicht: Regelmäßige Kontrollen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen und vertragliche Audit-Rechte sind der einzige wirksame Schutz vor Nachforderungen.
Warum Sie für Fehler anderer bezahlen müssen
Das deutsche Rechtssystem, insbesondere das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und das Mindestlohngesetz (MiLoG), sieht eine strikte Haftung für Auftraggeber vor, die Werk- oder Dienstleistungen weitervergeben. Der Grundgedanke ist der Schutz der Arbeitnehmer. Wenn ein Subunternehmer Insolvenz anmeldet oder untertaucht, sollen die Beschäftigten und die Sozialkassen nicht leer ausgehen. Stattdessen greifen sie auf den Generalunternehmer zu.
Rechtlich bedeutet dies, dass Sie wie ein selbstschuldnerischer Bürge haften. Das Tückische daran: Es spielt in vielen Fällen keine Rolle, ob Sie von den Verfehlungen Ihres Subunternehmers wussten oder nicht. Selbst wenn Sie den Subunternehmer pünktlich und vollständig bezahlt haben, können Sie verpflichtet werden, dessen offene Mindestlöhne oder Sozialversicherungsbeiträge noch einmal zu begleichen. Diese „Doppelzahlung“ kann die Marge eines Projekts nicht nur vernichten, sondern liquiditätsbedrohende Ausmaße annehmen.
Welche Haftungsrisiken konkret auf Sie zukommen
Die Haftung ist nicht auf ein einziges Gesetz beschränkt, sondern setzt sich aus verschiedenen rechtlichen Bausteinen zusammen. Um das Risiko zu managen, müssen Sie verstehen, an welchen Fronten Angriffe drohen. Hierarchisch gegliedert lassen sich die Gefahrenbereiche wie folgt unterscheiden:
- Mindestlohnhaftung (MiLoG): Zahlt der Subunternehmer (oder dessen Subunternehmer) nicht den gesetzlichen Mindestlohn, können die betroffenen Arbeitnehmer die Differenz direkt bei Ihnen einfordern.
- Sozialversicherungsbeiträge: Die Einzugsstellen (Krankenkassen) holen sich entgangene Beiträge für Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beim Generalunternehmer, wenn der direkte Arbeitgeber ausfällt (Bauwirtschaft und verwandte Branchen).
- Beiträge zur Berufsgenossenschaft: Auch die gesetzliche Unfallversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen Außenstände beim Auftraggeber geltend machen.
- Illegale Beschäftigung und Bußgelder: Neben zivilrechtlichen Nachzahlungen drohen hohe Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten, wenn Sie Ihre Sorgfaltspflichten vernachlässigt haben.
Diese Übersicht zeigt, dass es nicht nur um Netto-Löhne geht. Die Sozialversicherungsbeiträge machen oft den größeren und schmerzhafteren Teil der Nachforderungen aus. Ein fundiertes Risikomanagement muss daher alle diese Säulen im Blick behalten und darf sich nicht nur auf die Lohnzahlung fokussieren.
Wie die Kettenhaftung durch alle Ebenen durchschlägt
Ein häufiges Missverständnis ist die Annahme, das Risiko ende beim direkten Vertragspartner. Das Gegenteil ist der Fall: In Branchen wie dem Bauhauptgewerbe, der Logistik oder der Gebäudereinigung entstehen oft lange Subunternehmerketten. Sie beauftragen Firma A, diese beauftragt Firma B, und Firma B holt sich Unterstützung von Firma C. Verletzt Firma C ihre Pflichten, „durchschlägt“ die Haftung die Kette bis ganz nach oben zu Ihnen als Generalunternehmer.
Dieses Phänomen der Durchgriffshaftung macht die Kontrolle so schwierig. Oft wissen Auftraggeber gar nicht, wer ganz am Ende der Kette tatsächlich auf der Baustelle oder im Lager arbeitet. Umso wichtiger ist es, vertraglich entweder den Einsatz von weiteren Subunternehmern (Nachnachunternehmern) zu untersagen oder diesen strikt genehmigungspflichtig zu machen. Nur wer die Kette kennt, kann das Risiko steuern.
Branchenspezifische Risikozonen identifizieren
Zwar gilt das Mindestlohngesetz branchenübergreifend, doch der Gesetzgeber und die Zollbehörden schauen in bestimmten Sektoren besonders genau hin. In diesen „risikogeneigten Branchen“ gelten oft verschärfte Haftungsregeln für Sozialbeiträge, etwa nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IV/VII).
- Baugewerbe: Der Klassiker. Hier ist die Generalunternehmerhaftung für Sozialbeiträge gesetzlich am stärksten verankert.
- Spedition, Transport und Logistik: Insbesondere im Paketdienst und bei Kurierfahrten treten häufig Verstöße gegen Mindestlohn und Arbeitszeiten auf.
- Gebäudereinigung: Hoher Kostendruck und personalintensives Arbeiten machen die Branche anfällig für Lohnunterschreitungen.
- Fleischwirtschaft: Hier gelten mittlerweile sehr strenge Sonderregeln (Arbeitschutzkontrollgesetz), die den Einsatz von Subunternehmern teilweise komplett verbieten.
Wer in diesen Bereichen tätig ist, muss davon ausgehen, dass Prüfungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls keine Seltenheit sind. Aber auch in der Industrie oder im IT-Support kann über das Thema Scheinselbstständigkeit schnell eine Haftungsfalle entstehen, wenn externe „Freelancer“ faktisch wie Arbeitnehmer eingegliedert sind.
Prävention durch Dokumente: Was Sie prüfen müssen
Das Gesetz bietet zwar eine Exkulpationsmöglichkeit (Entlastung), diese ist jedoch in der Praxis schwer zu erreichen. Sie müssen nachweisen, dass Sie bei der Auswahl und Überwachung des Subunternehmers die „erforderliche Sorgfalt“ walten ließen. Blindes Vertrauen genügt nicht. Um im Ernstfall gut dazustehen, benötigen Sie einen robusten Prozess zur Dokumentenprüfung vor Auftragsbeginn und begleitend während der Laufzeit.
Fordern Sie von jedem neuen Subunternehmer standardmäßig folgende Unterlagen an:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung: Ausgestellt von der Krankenkasse (für Sozialabgaben) und der Berufsgenossenschaft. Achtung: Diese sollte nicht älter als drei Monate sein.
- Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug: Um die Existenz und Rechtsform des Unternehmens zu verifizieren.
- Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG: Diese Bescheinigung des Finanzamts verhindert, dass Sie pauschal Bauabzugssteuer einbehalten müssen, und belegt steuerliche Registrierung.
- Bestätigung über Mindestlohnzahlung: Eine schriftliche Zusicherung des Auftragnehmers, dass er und seine Nachunternehmer den Mindestlohn zahlen.
Das bloße Abheften dieser Papiere reicht nicht aus. Prüfen Sie die Plausibilität. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die nur zwei Mitarbeiter ausweist, obwohl zwanzig Personen auf Ihrer Baustelle arbeiten sollen, ist ein klares Warnsignal. Dokumentieren Sie diese Prüfungsschritte, um Ihre Sorgfalt belegbar zu machen.
Warnsignale und vertragliche Absicherung
Neben den formalen Dokumenten gibt es betriebswirtschaftliche Indikatoren, die Sie hellhörig machen sollten. Ein Angebot, das so günstig ist, dass damit unmöglich der Mindestlohn plus Lohnnebenkosten gedeckt werden kann, ist ein Haftungsrisiko mit Ansage. Akzeptieren Sie solche Dumping-Preise, unterstellen Gerichte Ihnen oft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Auch häufig wechselnde Firmennamen oder die Forderung nach Barzahlungen sind absolute Red Flags.
Vertraglich sollten Sie sich absichern, indem Sie Prüfrechte und Sanktionen festschreiben. Vereinbaren Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall, dass der Subunternehmer gegen das MiLoG oder AEntG verstößt. Ebenso wichtig ist ein Zurückbehaltungsrecht: Sie dürfen Zahlungen einbehalten, bis der Subunternehmer nachgewiesen hat, dass er seine Leute bezahlt hat. Professionelle Einkäufer lassen sich zudem vertraglich zusichern, dass der Einsatz von weiteren Sub-Subunternehmern nur mit schriftlicher Zustimmung erlaubt ist.
Fazit: Compliance als wirtschaftlicher Selbstschutz
Die Subunternehmerhaftung ist kein theoretisches Konstrukt, sondern ein reales Geschäftsrisiko, das im schlimmsten Fall die Existenz des Auftraggebers gefährden kann. Wer Outsourcing betreibt, muss die Überwachung der Compliance als integralen Bestandteil des Einkaufs- und Projektmanagements begreifen. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass „schon nichts passieren wird“, nur weil der Subunternehmer günstig und schnell arbeitet.
Investieren Sie in einen sauberen Präqualifikationsprozess. Die Zeit, die Sie in die Prüfung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen und die Gestaltung wasserdichter Verträge stecken, ist eine Versicherung gegen teure Nachforderungen von Zoll und Sozialkassen. Am Ende ist der etwas teurere, aber seriöse Subunternehmer fast immer die wirtschaftlichere Wahl als das Risiko einer doppelten Lohnzahlung.
