Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt als bürokratisches Monster, das viele Onlinehändler nachts wachhält. Die Angst vor Abmahnungen ist groß, denn die Regeln sind streng und die Wettbewerber schauen genau hin. Doch wer die Logik hinter dem Gesetz versteht, verliert schnell die Furcht. Es geht im Kern um eine einfache Idee: Wer Verpackungsmaterial in den Umlauf bringt, das letztlich beim privaten Endverbraucher im Müll landet, muss für dessen Entsorgung und Recycling bezahlen. Dieser Prozess ist heute weitgehend digitalisiert und lässt sich auch ohne Rechtsabteilung bewältigen, wenn man die drei zentralen Säulen des Systems kennt.
Das Wichtigste in Kürze
- Keine Freigrenzen: Die Lizenzierungspflicht beginnt ab dem ersten versendeten Karton an einen privaten Endverbraucher in Deutschland.
- Doppelte Meldepflicht: Händler müssen sich im LUCID-Register eintragen und einen Vertrag mit einem dualen System schließen; die Daten müssen identisch gemeldet werden.
- Vollständige Verantwortung: Auch bei Nutzung von Fulfillment-Dienstleistern (z. B. Amazon FBA) bleibt die Pflicht zur Verpackungslizenzierung beim Händler.
Was „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ wirklich sind
Viele Händler unterliegen dem Irrtum, das Gesetz betreffe nur große Versandhäuser oder riesige Containerladungen. Das Gegenteil ist der Fall: Das VerpackG kennt keine Bagatellgrenze. Sobald Sie gewerbsmäßig Ware an private Endverbraucher in Deutschland versenden, sind Sie betroffen. Dabei ist der Begriff „Verpackung“ weit gefasst. Es zählt nicht nur der eigentliche Produktkarton (Verkaufsverpackung), sondern vor allem die Versandverpackung.
Zur Versandverpackung gehört alles, was die Ware auf dem Weg zum Kunden schützt und am Ende dort entsorgt wird. Das umfasst den Versandkarton selbst, aber auch Füllmaterialien wie Luftpolsterfolie, Packpapier, Styroporchips sowie das Klebeband und Etiketten. Selbst wenn Sie gebrauchte Kartons wiederverwenden („Re-Use“), müssen diese lizenziert werden, sofern nicht zweifelsfrei nachweisbar ist, dass sie bereits von einem Vorbesitzer für diesen Versandweg lizenziert wurden – ein Nachweis, der in der Praxis fast unmöglich zu führen ist. Gehen Sie daher im Zweifel immer von einer Lizenzierungspflicht aus.
Der Dreischritt zur Rechtssicherheit im Überblick
Um das Verpackungsgesetz korrekt umzusetzen, müssen Sie nicht Jura studieren. Der Prozess folgt einer strikten Logik, die Transparenz schaffen soll. Die Behörde (Zentrale Stelle Verpackungsregister, kurz ZSVR) überwacht, die Wirtschaft (duale Systeme) entsorgt. Daraus ergeben sich drei Pflichten, die Sie chronologisch abarbeiten müssen.
- Registrierung (LUCID): Öffentliche Anmeldung bei der Zentralen Stelle, um eine Registrierungsnummer zu erhalten.
- Systembeteiligung (Lizenzierung): Abschluss eines kostenpflichtigen Entsorgungsvertrags bei einem dualen System.
- Datenmeldung (Reporting): Regelmäßiger Abgleich der gemeldeten Mengen zwischen dem dualen System und der Behörde.
Schritt 1: Die Registrierung im LUCID-Verpackungsregister
Der erste Weg führt zur ZSVR und deren Datenbank namens LUCID. Hier müssen Sie sich als Hersteller (im Sinne des Gesetzes gilt jeder Erstanbieter als Hersteller) registrieren. Dieser Schritt ist kostenlos, aber zwingend persönlich durchzuführen. Dritte, wie Steuerberater oder Dienstleister, dürfen diese Registrierung nicht für Sie übernehmen. Nach erfolgreicher Eingabe Ihrer Stammdaten und der Steuernummer erhalten Sie Ihre persönliche Registrierungsnummer (EPR-Nummer).
Diese Nummer ist Ihr „Führerschein“ für den Versandhandel. Ohne sie dürfen Sie keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Umlauf bringen. Da das Register öffentlich einsehbar ist, dient es Konkurrenten und Abmahnvereinen oft als erste Anlaufstelle zur Prüfung. Findet man Ihren Firmennamen dort nicht, obwohl Sie Ware versenden, ist das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung extrem hoch. Daher sollte die Registrierung erfolgen, noch bevor das erste Paket das Lager verlässt.
Schritt 2: Einen dualen Systempartner wählen und lizenzieren
Mit der LUCID-Nummer in der Tasche müssen Sie nun einen Vertrag mit einem dualen System schließen. Das sind privatwirtschaftliche Unternehmen, die die Sammlung und das Recycling des Mülls organisieren (bekannte Namen sind beispielsweise Der Grüne Punkt, Reclay oder Lizenzero/Interseroh). Sie haben die freie Wahl zwischen verschiedenen Anbietern. Die Kosten richten sich nach dem Gewicht und der Materialart: Papier und Pappe sind vergleichsweise günstig, Kunststoffe und Verbundmaterialien teurer.
In der Praxis geben Sie bei dem gewählten Anbieter eine Prognose für das laufende Jahr ab: Wie viele Kilogramm Pappe und Plastik werden Sie voraussichtlich versenden? Auf Basis dieser Schätzung zahlen Sie ein Lizenzentgelt. Der Anbieter stellt Ihnen daraufhin eine Bescheinigung aus und meldet die Daten an die ZSVR. Wichtig ist, dass Sie dem Systemanbieter Ihre LUCID-Registrierungsnummer mitteilen, damit die Zahlung Ihrem behördlichen Eintrag zugeordnet werden kann.
Warum der Datenabgleich oft vergessen wird
Hier passiert der häufigste Fehler, der zu Bußgeldern führen kann: Viele Händler zahlen brav an das duale System, vergessen aber die Rückmeldung an LUCID. Das Gesetz verlangt jedoch Datengleichheit. Wenn Sie bei Ihrem Entsorger 500 kg Pappe für das Jahr lizenziert haben, müssen Sie sich anschließend wieder bei LUCID einloggen und exakt diese 500 kg Pappe unter Nennung des Systempartners eintragen.
Dieser Vorgang muss fortlaufend synchron gehalten werden. Ändern Sie unterjährig Ihre Mengenprognose beim Entsorger – etwa weil das Weihnachtsgeschäft besser läuft als gedacht –, müssen Sie diese Änderung unverzüglich auch im LUCID-Register korrigieren. Die Systeme gleichen die Daten elektronisch ab. Diskrepanzen fallen durch automatisierte Prüfroutinen auf und führen zu Nachfragen oder Verfahren. Merken Sie sich: Keine Zahlung an das System ohne parallele Meldung im Behördenregister.
Sonderfälle: Dropshipping, Fulfillment und Importe
Besonders im modernen E-Commerce verschwimmen die Grenzen der Zuständigkeit. Beim Fulfillment (z. B. „Versand durch Amazon“) ist die Lage seit Juli 2022 eindeutig: Der beauftragende Händler ist voll verantwortlich für die Lizenzierung der Versandverpackung, auch wenn Amazon den Karton packt. Die Marktplätze sind gesetzlich verpflichtet, dies zu prüfen. Ohne hinterlegte LUCID-Nummer sperren Plattformen wie Amazon, eBay oder Etsy inzwischen rigoros die Verkaufsberechtigung.
Komplexer ist das Dropshipping (Streckengeschäft). Grundsätzlich ist derjenige in der Pflicht, der die Ware bei Grenzübertritt nach Deutschland rechtlich verantwortet oder als Versender auf dem Paket erscheint. Wenn Ihr Lieferant aus China direkt an Ihren Endkunden sendet, gelten Sie als Importeur und damit als Inverkehrbringer der Verpackung. Sie müssen also für Material bezahlen, das Sie selbst nie in der Hand hatten. Verlassen Sie sich keinesfalls darauf, dass ein Lieferant aus Drittstaaten die Lizenzierung für Sie übernommen hat.
Checkliste: Sind Sie wirklich abmahnsicher?
Um ruhig schlafen zu können, sollten Sie Ihren Status regelmäßig überprüfen. Die Dynamik im Onlinehandel sorgt oft dafür, dass ursprünglich korrekte Angaben veralten. Ein kurzer Audit schützt vor bösen Überraschungen.
- Ist meine Firma unter dem korrekten Namen im öffentlichen LUCID-Register auffindbar?
- Habe ich neben den Kartons auch Füllmaterial und Klebeband in meiner Gewichtskalkulation berücksichtigt?
- Stimmen die gemeldeten Mengen beim dualen System exakt mit den Einträgen im LUCID-Konto überein?
- Habe ich bei Nutzung von Fulfillment-Dienstleistern meine Registrierungsnummer dort hinterlegt?
- Ist die Jahresabschlussmeldung (Ist-Mengen) des Vorjahres erledigt?
Fazit und Ausblick: Automatisierung und Kontrollschrauben
Das Verpackungsgesetz ist kein einmaliges To-do, sondern eine fortlaufende Pflicht im Onlinehandel. Die Behörden und Marktplätze ziehen die Daumenschrauben weiter an: Automatisierte Abgleiche machen es immer schwerer, „unter dem Radar“ zu fliegen. Für Händler bedeutet das jedoch nicht zwingend mehr Arbeit. Viele Shopsysteme und Warenwirtschaften bieten inzwischen Plugins oder Schnittstellen, die das Verpackungsgewicht pro Bestellung berechnen und den Report vorbereiten.
Wer den Prozess einmal sauber aufgesetzt hat – Registrierung, Systemvertrag, regelmäßige Meldung –, für den wird das VerpackG zur reinen Routineaufgabe. Sehen Sie die Lizenzierungskosten als festen Bestandteil Ihrer Marge und nicht als Bußgeld. Die Kosten für eine korrekte Lizenzierung liegen meist im niedrigen zweistelligen bis dreistelligen Bereich pro Jahr – eine Abmahnung ist immer teurer.
